Abflle drfen in loser Schttung befrdert werden, vorausgesetzt, sie sind in einem Sack von der Gre des Ladeabteils enthalten, der als "Containersack" bezeichnet wird.

Der Containersack ist nur zur Beladung innerhalb eines Schttgut-Ladeabteils mit starren Wnden bestimmt. Er ist nicht zur Handhabung oder zur alleinigen Verwendung auerhalb dieses Ladeabteils bestimmt.

Fr Zwecke dieser Vorschrift mssen Containerscke aus mindestens zwei Bestandteilen bestehen.

Der innere Bestandteil muss staubdicht sein, um die Freisetzung gefhrlicher Mengen von Asbestfasern whrend der Befrderung zu verhindern. Der innere Bestandteil muss aus einer Folie aus Polyethylen oder Polypropylen bestehen.

Der uere Bestandteil muss aus Polypropylen bestehen und mit einem Reiverschlusssystem ausgerstet sein. Er muss die mechanische Widerstandsfhigkeit des mit Abfllen beladenen Containersacks gegenber den unter normalen Befrderungsbedingungen auftretenden Sten und Belastungen gewhrleisten, insbesondere beim Umladen des mit Containerscken beladenen Ladeabteils zwischen Fahrzeugen und Lagerhusern.

Die Containerscke mssen

a) so ausgelegt sein, dass sie einem Durchstechen oder Zerreien durch die Kanten oder die Rauheit der kontaminierten Abflle oder Gegenstnde standhalten;

b) ein Reiverschlusssystem haben, das ausreichend dicht ist, um die Freisetzung gefhrlicher Mengen von Asbestfasern whrend der Befrderung zu verhindern. Schnr- oder Klappenverschlsse sind nicht zugelassen.

Das Ladeabteil muss starre Metallwnde mit einer fr den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichenden Widerstandsfhigkeit haben. Die Wnde mssen ausreichend hoch sein, damit sie den Containersack vollstndig aufnehmen knnen. Unter der Voraussetzung, dass der Containersack einen hnlichen Schutz bietet, kann bei der Verwendung der Sondervorschrift VC1 auf die Plane des Fahrzeugs verzichtet werden.

Die in den Abstzen b) (iii), (iv) und (v) der Sondervorschrift 678 aufgefhrten mit freiem Asbest kontaminierten Gegenstnde aus beschdigten Bauwerken oder Gebuden sowie mit freiem Asbest kontaminierten Baustellenabflle, die bei abgerissenen oder renovierten Bauwerken oder Gebuden anfallen, sind in einem Containersack, der in einen zweiten Containersack desselben Typs eingesetzt ist, zu befrdern. Die Gesamtmasse des enthaltenen Abfalls darf 7 Tonnen nicht berschreiten.

In jedem Fall darf die Hchstmasse des Abfalls das vom Hersteller des Containersacks angegebene Fassungsvermgen nicht berschreiten.